Frangen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie weiterführende Informationen.
Sollten darüber hinaus noch Fragen offenbleiben, können Sie uns gern während unserer Sprechzeiten oder jederzeit per E-Mail kontaktieren.
Eigentümer
Eigentümer
Was versteht man unter Hausgeld?
Das Hausgeld ist von jedem Wohnungseigentümer zu entrichten. Die Höhe wird durch die Hausverwaltung im Rahmen eines Wirtschaftsplans festgelegt, der von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wird. Dabei handelt es sich um eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten des Eigentümers. Diese umfasst sowohl umlagefähige Betriebskosten als auch nicht umlagefähige Kosten und Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erstellt die Hausverwaltung eine Abrechnung, über die in einer Eigentümerversammlung beschlossen wird. Danach erfolgt ein Ausgleich des Saldos (Erstattung – Überschuss oder Nachzahlung – Fehlbetrag)
Eigentümerversammlung
Findet jährlich als formelles Treffen der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft statt. In diesem Rahmen kommen die Eigentümer zusammen, um die Hausgeldabrechnung zu beschließen und gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnanlage zu besprechen sowie dazu Beschlüsse zu fassen.
Typische Themen einer solchen Versammlung sind neben der Hausgeldabrechnung unter anderem die Genehmigung eines neuen Wirtschaftsplanes, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie organisatorische Fragen der Verwaltung. Die Durchführung und die Abläufe sind in der Regel gesetzlich sowie durch die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung festgelegt.
Beschlüsse werden durch Abstimmung der anwesenden oder vertretenen Eigentümer gefasst und sind für die gesamte Gemeinschaft verbindlich. Die Eigentümerversammlung stellt damit das zentrale Organ der gemeinschaftlichen Willensbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft dar.
Bei Verhinderung an der Eigentümerversammlung – wie gehen Sie vor?
Sollten Sie einmal verhindert sein und nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, besteht die Möglichkeit, eine andere Person zu bevollmächtigen. Der Einladung zur Versammlung ist für diesen Fall eine entsprechende Vertretungsvollmacht beigefügt. Diese ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Beginn der Versammlung bei der Hausverwaltung einzureichen.
Wie kann ein Tagesordnungspunkt eingebracht werden?
Um ein Thema in die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung aufzunehmen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser sollte eine nachvollziehbare Begründung für die Aufnahme des gewünschten Tagesordnungspunktes enthalten.
Es besteht zudem die Möglichkeit, das Anliegen vorab mit der Hausverwaltung oder dem Verwaltungsbeirat abzustimmen, um offene Fragen zu klären und den Antrag entsprechend vorzubereiten.
Dürfen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum eigenständig beauftragt werden?
Nein, eine eigenständige Beauftragung von Arbeiten am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig. Schäden oder Mängel müssen in jedem Fall der Hausverwaltung gemeldet werden. Diese veranlasst anschließend die erforderlichen Maßnahmen und kümmert sich um die weitere Abwicklung. Dabei werden bestehende Wartungsverträge sowie mögliche Gewährleistungsansprüche entsprechend berücksichtigt.
Was sind Rücklagen und wofür werden sie gebildet?
Zur Finanzierung zukünftiger Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen wird eine sogenannte Instandhaltungsrücklage gebildet. Aus dieser Rücklage werden insbesondere Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum bezahlt, etwa an der Heizungsanlage, der Fassade oder im Treppenhaus.
Die Zuführung zur Rücklage erfolgt mit dem Hausgeld und entsprechend der im Wirtschaftsplan festgelegten Höhe. Die Höhe des jeweiligen Anteils richtet sich nach den Miteigentumsanteilen Ihrer Wohnung. Im Falle eines Wohnungsverkaufs beziehungsweise einer Eigentumsübertragung geht der zur Wohnung gehörende Anteil an der Rücklage auf den neuen Eigentümer über. Eine Auszahlung dieses Anteils an den bisherigen Eigentümer ist nicht vorgesehen.
Kann die Hausverwaltung auch eine Mieterabrechnung erstellen?
Bei Bedarf erstellen wir Ihnen gegen Kostenerstattung eine separate Mieterabrechnung.
Bitte kontaktieren Sie uns dazu bei Interesse. Wir teilen Ihnen dann die Modalitäten und benötigten Unterlagen mit.
Was ist beim Nutzerwechsel als Eigentümer zu beachten?
Im Falle eines Nutzerwechsels wie z.Bsp. Verkauf der Wohnung oder Neuvermietung sind einige wichtige Punkte zu berücksichtigen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen:
1. Informieren Sie die Hausverwaltung rechtzeitig über den bevorstehenden Wechsel.
2. Lesen Sie sämtliche Zählerstände, insbesondere für Heizung sowie Warm- und Kaltwasser, ab und übermitteln Sie diese an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Hausverwaltung.
3. Stellen Sie der Hausverwaltung die vollständigen Kontaktdaten des neuen Nutzers zur Verfügung, einschließlich Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
4. Teilen Sie zudem mit, wie viele Personen künftig in der Wohnung leben, da diese Information für die Erstellung der Abrechnung relevant ist.
5. Geben Sie den Zeitpunkt der Nutzen- und Lastenübergabe beziehungsweise den entsprechenden Stichtag an.
Hausordnung
Hausordnung
Mülltrennung
Bitte achten Sie in Ihrer Wohnanlage auf eine ordnungsgemäße Mülltrennung. Eine nicht sachgerechte Entsorgung führt häufig zu Unmut unter den Bewohnern und sollte daher vermieden werden. In der Regel stehen hierfür Tonnen für Bioabfälle, Restmüll, Papier sowie gelbe Säcke für Verpackungsmüll zur Verfügung. Über die korrekte Mülltrennung informiert die jeweils gültige Müllsatzung Ihrer Gemeinde/ Abfallzweckverband.
Biomüll
Biomüll wird üblicherweise über die braune Tonne entsorgt. Bitte verpacken Sie die Abfälle in Zeitungspapier oder spezielle Papierbeutel, die im Handel erhältlich sind. Die Verwendung von Plastikbeuteln oder kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht gestattet. Durch eine korrekte Trennung leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Verpackungsmüll (Gelber Sack)
Verpackungsabfälle sind ausschließlich über die gelbe Tonne zu entsorgen. Achten Sie darauf, dass keine Speisereste mit der Verpackung entsorgt werden, da diese Ungeziefer anziehen können. Es kommt häufig vor, dass Verpackungsmaterialien fälschlicherweise im Restmüll entsorgt werden. Bitte beachten Sie: Restmüll ist kostenpflichtig, während die Entsorgung über den gelben Sack kostenfrei ist. Durch eine konsequente Trennung können Sie somit aktiv zur Senkung der Nebenkosten beitragen.
Nicht jeder Karton gehört in die Papiertonne
Es ist zu beobachten, dass Papiertonnen häufig bereits kurz nach der Leerung wieder vollständig gefüllt sind. Dies ist insbesondere auf das erhöhte Aufkommen an Verpackungsmaterial durch Onlinebestellungen und die Entsorgung ganzer Kartons.
Wo entsorge ich meinen Sperrmüll?
Sperrmüll können Sie kostenfrei im nächstgelegenen Wertstoffhof abgeben oder beim Zweckverband zur Abholung anmelden. Dies geht sehr einfach Online auf der Webseite des Zweckverbandes. Der Termin wird Ihnen dann rechtzeitig mitgeteilt . Bitte stellen Sie den Sperrmüll frühestens am Abend vor dem Entsorgungstag an der Grundstücksgrenze bereit. Sie vermeiden damit, dass der Sperrmüll „wächst“ und es bei der Entsorgung zu Problemen kommt. Nicht abgeholte Gegenstände sind anschließend eigenständig zu entfernen - dies gehört nicht zu den Aufgaben des Hausmeisters.
Treppenhaus und gemeinschaftliche Räume
Das Abstellen von Schuhen, Pflanzen oder Schuhschränken im Treppenhaus ist schon aus Brandschutzgründen nicht gestattet. Das Treppenhaus dient auch als Flucht- und Rettungsweg und muss daher jederzeit frei zugänglich sein, um im Notfall ausreichend Platz für Rettungskräfte zu gewährleisten.
Unbrauchbare Fahrräder
Da der Platz in Fahrradabstellräumen häufig begrenzt ist, kommt es vor, dass nicht mehr genutzte Fahrräder dort dauerhaft abgestellt werden. Wir bitten Sie daher, Fahrräder, die nicht mehr benötigt werden, ordnungsgemäß zu entsorgen, um den verfügbaren Platz für alle Bewohner nutzbar zu halten.
Notfall
Notfall
In meine Wohnung wurde eingebrochen – was ist zu tun?
1. Verständigen Sie umgehend die Polizei und erstatten Sie eine Anzeige. 2. Informieren Sie anschließend Ihre Haftpflicht- bzw. Hausratversicherung. Diese übernimmt in der Regel auch die Kosten für Schäden an der Wohnungstür. Sofern keine Hausratversicherung besteht, erfolgt die Kostenübernahme über die Gebäudeversicherung.
Was ist zu tun, wenn das Türschloss defekt ist und kein Zugang zur Wohnung mehr möglich ist?
Bitte wenden Sie sich an einen Schlüsseldienst und informieren Sie die Hausverwaltung. Wichtig: Bei Schlüsselverlust, einem abgebrochenen Schlüssel oder einer lediglich zugezogenen Tür sind die Kosten für die Türöffnung vom Mieter bzw. Verursacher zu tragen. Eine Kostenübernahme durch den Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft erfolgt nur dann, wenn ein Defekt am Schließzylinder oder Schloss aufgrund von Verschleiß und ohne äußere Einwirkung vorliegt.
Was ist bei einer Rohrverstopfung zu tun?
Während der Bürozeiten informieren Sie bitte umgehend die Hausverwaltung. Außerhalb der Bürozeiten beauftragen Sie eigenständig eine Kanalreinigungsfirma. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie im Aushang des Treppenhauses. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich der Auftraggeber die anfallenden Kosten zunächst zu tragen hat. Sollte sich im Rahmen der Reinigung herausstellen, dass die Verstopfung im gemeinschaftlichen Bereich liegt, übernimmt die Hausverwaltung im Namen der Eigentümergemeinschaft die Kosten.
Was ist bei einem Leitungswasserschaden zu tun?
Melden Sie einen Wasserschaden unverzüglich der Hausverwaltung und informieren Sie zusätzlich den Hausmeister. Ist die Ursache des Schadens nicht eindeutig erkennbar, wird durch die Hausverwaltung ein Fachunternehmen zur Leckortung beauftragt. Bei klar erkennbaren Ursachen, beispielsweise durch eine defekte Waschmaschine, Spülmaschine oder einen Wasserhahn, beauftragen Sie bitte umgehend eine Sanitärfachfirma. Handelt es sich um einen verdeckten Schaden, ist eine Leckortung erforderlich. Hinsichtlich der entstehenden Kosten informieren Sie die Hausverwaltung bitte per E-Mail oder am darauffolgenden Werktag telefonisch während der üblichen Geschäftszeiten. Im Anschluss prüft die Hausverwaltung die Kostenübernahme durch die Gebäudeversicherung.
Mietverhältnis
Mietverhältnis
Was mache ich mit meinem Fahrrad, meinem Kinderwagen oder meinem Rollator?
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten diese Gegenstände in dem Ihnen zugewiesenen Kellerabteil oder – sofern vorhanden – im gemeinschaftlichen Fahrradraum abgestellt werden. Das Abstellen in Flucht- und Rettungswegen, wie beispielsweise im Hausflur, ist aus brandschutzrechtlichen Gründen und zu Ihrer eigenen Sicherheit nicht gestattet.
Wann erhalte ich meine Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung kann frühestens nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums erstellt werden, auch wenn Sie vor Ablauf aus Ihrer Wohnung ausgezogen sind.
Ich habe meine Arbeit verloren und kann meine Miete nicht mehr vollständig zahlen – was ist zu tun?
Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Mietübernahme beim Arbeitsamt oder Jobcenter und wenden Sie sich schnellstmöglich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Hausverwaltung, um die weitere Vorgehensweise zu klären.
Darf ich meine Wohnung nach Belieben renovieren (streichen, fliesen, tapezieren)?
Die Gestaltung der Innenräume obliegt während der Mietzeit grundsätzlich dem Mieter. Dazu zählen unter anderem das Streichen oder Spachteln von Wänden und Decken sowie das Streichen von Fußböden, Heizkörpern, Rohrleitungen, Innentüren und den Innenseiten von Fenstern und Außentüren. Sofern jedoch bauliche Veränderungen geplant sind, die in die Substanz des Gebäudes eingreifen – beispielsweise der Austausch von Fliesen, das Verlegen von Laminat oder Wanddurchbrüche – ist vorab eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Unabhängig davon ist bei Auszug der vertraglich vereinbarte Zustand der Wohnung wiederherzustellen.
Ich bin längere Zeit abwesend oder fahre in den Urlaub – was ist zu beachten?
Bitte informieren Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter darüber, wie lange Sie abwesend sein werden und wo ein Schlüssel für Notfälle hinterlegt ist.
Ich möchte eine Wohngemeinschaft gründen – ist das erlaubt und was ist zu tun?
Eine pauschale Zustimmung zur Gründung einer Wohngemeinschaft wird vom Vermieter nicht erteilt. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt: eine Kopie des Personaldokuments, Einkommensnachweis, eine aktuelle Schufa-Auskunft sowie eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des bisherigen Vermieters.
Ich möchte ein Zimmer oder meine Wohnung untervermieten – was ist zu tun?
Für die Prüfung benötigen wir eine Kopie des Entwurfs des Untermietvertrags sowie eine Ausweiskopie des vorgesehenen Untermieters. Nach entsprechender Prüfung wird eine ergänzende Vereinbarung zum bestehenden Mietvertrag erstellt. Der Vermieter ist zudem berechtigt, einen Untermietzuschlag zu erheben.
Der Mieter einer Wohnung ist verstorben – was ist zu tun?
Bitte informieren Sie den zuständigen Sachbearbeiter schriftlich und übermitteln Sie eine Kopie der Sterbeurkunde. Darüber hinaus sind folgende Schritte erforderlich: 1. Eine schriftliche Erklärung, ob Sie als Lebenspartner die Wohnung weiterhin nutzen oder den Mietvertrag übernehmen möchten. 2. Sofern dies nicht zutrifft, ist die Wohnung durch die Erben zu kündigen. 3. Wird das Erbe ausgeschlagen, bitten wir um eine entsprechende schriftliche Mitteilung sowie um die Rückgabe der Wohnungsschlüssel.
Wie kann ich einen neuen Partner in den Mietvertrag aufnehmen?
Sie können einen Antrag auf Aufnahme eines weiteren Mietvertragspartners stellen. Im Rahmen dessen wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Hierfür benötigen wir den Personalausweis der betreffenden Person, Einkommensnachweis, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des aktuellen Vermieters sowie eine Schufa-Auskunft.
Kann ich einen Nachmieter vorschlagen? Wenn ja, was ist zu beachten?
Wenn Sie Ihre Wohnung kündigen möchten oder bereits gekündigt haben und einen potenziellen Nachmieter kennen, können Sie diesen gerne vorschlagen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Auswahl des zukünftigen Mieters grundsätzlich aus mehreren Interessenten erfolgt. Wir bitten um Verständnis, dass nicht jeder vorgeschlagene Nachmieter berücksichtigt werden kann.
Genehmigungen
Genehmigungen
Ich möchte meine Wohnung teilgewerblich nutzen. Ist das erlaubt und was ist zu tun?
Ob eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung erlaubt werden kann, hängt sowohl von der Größe der Wohnung als auch von der Art der geplanten Nutzung ab. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Sachbearbeiter und stellen Sie einen schriftlichen Antrag. Dieser sollte Angaben zur Art der Nutzung, zum Umfang (z. B. welche und wie viele Räume betroffen sind) sowie zur geplanten Dauer enthalten.
Bauliche Veränderungen
Veränderungen an der baulichen
Substanz der Wohnung bedürfen grundsätzlich der vorherigen
Zustimmung des Vermieters. Dazu zählen beispielsweise Eingriffe in
die Elektroinstallation, etwa das Setzen zusätzlicher Steckdosen,
der Austausch der Warmwasserbereitung, das Anbringen von Sichtschutz
oder auch Durchbrüche im Mauerwerk.
Auch das vollflächige und
feste Verkleben von Bodenbelägen gilt als bauliche Veränderung, da
hierbei der Untergrund dauerhaft beeinträchtigt werden kann.
Bei
kleineren Maßnahmen, die beim Auszug ohne größeren Aufwand wieder
rückgängig gemacht werden können, ist eine Zustimmung nicht in
jedem Fall erforderlich. Dennoch empfehlen wir, vor jeder Veränderung
Rücksprache mit uns zu halten. So kann auch direkt geklärt werden,
ob und in welcher Form ein Rückbau beim Auszug erforderlich ist. Für
Ihre Anfrage können Sie gern unser Kontaktformular nutzen.
Sind Haustiere erlaubt?
Kleintiere, von denen in der Regel
keine Störungen zu erwarten sind, wie beispielsweise Hamster, Fische
oder Schildkröten, sind grundsätzlich genehmigungsfrei erlaubt.
Für
die Haltung von Hunden oder Katzen ist hingegen ein schriftlicher
Antrag erforderlich. Bitte beachten Sie, dass eine erteilte
Genehmigung jederzeit widerrufen werden kann, sofern sich Mitbewohner
durch die Tierhaltung beeinträchtigt fühlen. Weitere Regelungen zur
Haustierhaltung entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag.
Was ist bei einem Mangel an der Mietsache zu tun?
Treten in Ihrer Wohnung Mängel auf, bitten wir Sie, diese grundsätzlich schriftlich zu melden. Am besten nutzen Sie hierfür vorzugsweise das Schadensmeldeformular in Ihrer App. Nur so kann eine zügige Bearbeitung und Behebung des Mangels sichergestellt werden.
Bei kleineren Mängeln oder in dringenden Fällen können Sie sich zusätzlich direkt an den Hausmeister wenden. Die entsprechende Telefonnummer finden Sie in Ihrer App sowie am Aushang im Haus.
Wohnungssuche
Wohnungssuche
Welche Mietsicherheiten werden akzeptiert?
Im Mietvertrag wird grundsätzlich die Leistung einer Mietsicherheit vereinbart. Hierbei stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Einzahlung auf ein für durch die Hausverwaltung auf Sie angelegtes Kautionskonto e 2. Die Verpfändung eines Sparbuchs 3. Die Vorlage einer Bankbürgschaft Gesetzlich besteht zudem die Möglichkeit, die Kaution in drei Raten zu zahlen. Bitte beachten Sie dabei, dass die erste Rate vor der Übergabe der Wohnung zu leisten ist.
Benötige ich eine Hausratversicherung?
Der Abschluss einer Hausratversicherung wird ausdrücklich empfohlen. Diese schützt Sie vor finanziellen Schäden und erspart im Schadensfall häufig erheblichen Aufwand. Die Gebäudeversicherung des Eigentümers übernimmt keine Schäden am persönlichen Hausrat, etwa bei Brand, Leitungswasserschäden oder ähnlichen Ereignissen. Gleiches gilt für Gegenstände, die in Kellerräumen gelagert werden; auch hierfür wird keine Haftung übernommen.
Übergabe bzw. Übernahme der Wohnung (allgemeine Hinweise)
Bitte vereinbaren Sie den
Übergabetermin möglichst frühzeitig und innerhalb der
Geschäftszeiten, damit eine ordnungsgemäße und termingerechte
Übergabe gewährleistet werden kann.
Bitte beachten Sie
außerdem, dass Sie zur Wohnungsübergabe die vereinbarte Kaution
entweder mitbringen oder zuvor hinterlegen müssen. Ohne Vorlage der
Kaution bzw. einer entsprechenden Verpfändungserklärung kann die
Wohnungsübergabe nicht erfolgen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Vermietungs- und Verkaufsservice
Vermietungs- und Verkaufsservice
Übernimmt die Hausverwaltung auch die Vermietung oder den Verkauf meiner Eigentumswohnung?
Ja, die Vermietung oder der Verkauf Ihrer Eigentumswohnung kann durch die Hausverwaltung übernommen werden. Bitte kontaktieren Sie uns dazu bei Interesse.
Beschädigung am Gemeinschaftseigentum
Beschädigung am Gemeinschaftseigentum
Was ist zu tun, wenn ich versehentlich einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht habe?
1. Dokumentieren Sie den entstandenen Schaden durch das Anfertigen von Fotos. 2. Informieren Sie anschließend Ihre private Haftpflichtversicherung über den Vorfall. 3. Melden Sie den Schaden der Hausverwaltung per E-Mail oder telefonisch während der üblichen Geschäftszeiten. 4. Stimmen Sie das weitere Vorgehen im Anschluss gemeinsam mit der Hausverwaltung ab.
